

Was Möbelhändler ab dem 27. September 2026 beachten müssen
Begriffe wie „nachhaltig“, „klimafreundlich“ oder „umweltfreundlich“ gehören längst zur Produkt- und Unternehmenskommunikation. Ab dem 27. September 2026 gelten dafür jedoch verschärfte Regeln. Grundlage ist die europäische EmpCo-Richtlinie, die in Deutschland über Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wird. Wir hatten unsere Gesellschafter bereits Ende Juli über die neuen Anforderungen informiert. In diesem Blogbeitrag fassen wir die neuen Anforderungen für die konkrete Umsetzung im Möbelhaus zusammen. Denn neue gesetzliche Vorgaben sind vor allem dann relevant, wenn klar ist, was sie für den Unternehmensalltag bedeuten: Wo müssen Händler ihre Kommunikation überprüfen, welche Aussagen werden kritisch und was sollte bis September angepasst werden?
Wann betrifft die Neuregelung Möbelhändler überhaupt?
Die kurze Antwort: immer dann, wenn sich Umweltwerbung an Verbraucherinnen und Verbraucher richtet. Das kann das Unternehmen selbst betreffen, beispielsweise bei Aussagen zur eigenen Geschäftstätigkeit. Im Möbelhandel dürften in der Praxis aber vor allem produktbezogene Aussagen relevant sein.
Beispiele sind:
Wichtig dabei: Die Regeln beziehen sich nicht nur auf Texte. Auch Bilder, Symbole, Produktbezeichnungen, Marken- oder Unternehmensnamen können als Umweltaussage verstanden werden. Für Möbelhändler lohnt sich deshalb der Blick auf sämtliche Umweltangaben, die in der eigenen Kundenkommunikation erscheinen. Das gilt im Übrigen auch für Angaben, Bilder, Siegel und Produkttexte, die von Herstellern oder Lieferanten bereitgestellt und für die eigene Werbung übernommen werden. Auch diese Inhalte sollten vor ihrer Verwendung geprüft und die zugrunde liegenden Nachweise dokumentiert werden

Besonders im Fokus stehen sogenannte allgemeine Umweltaussagen. Dazu zählen beispielsweise Begriffe wie: nachhaltig, umweltfreundlich, umweltschonend, klimafreundlich, grün, ökologisch, CO₂-freundlich oder ressourcenschonend
Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung der Aussage. Wird beispielsweise mit einer bestimmten umweltbezogenen Eigenschaft geworben, sollte klar und hervorgehoben erkennbar sein, worauf genau sich diese Aussage bezieht. Statt eines pauschalen „nachhaltig“ muss also konkret werden, was damit gemeint ist.
Ein einfaches Beispiel:
Zu allgemein: „Unser nachhaltiges Sofa.“
Konkreter: „Der Bezugsstoff dieses Sofas besteht zu 80 Prozent aus recyceltem Polyester.“
Die konkrete Angabe muss selbstverständlich zutreffen und belegbar sein. Eine allgemeine Umweltaussage ohne entsprechende Spezifizierung ist künftig nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Dafür muss eine sogenannte anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden können, beispielsweise auf Grundlage bestimmter offiziell anerkannter Umweltzeichen.
Ein wichtiger Punkt für die praktische Umsetzung: Die Konkretisierung einer Umweltaussage muss grundsätzlich klar, hervorgehoben und auf demselben Medium erfolgen. Wer also beispielsweise in einem Prospekt mit einer allgemeinen Umweltaussage wirbt, kann die notwendige Konkretisierung nicht einfach ausschließlich auf einer Unterseite der Unternehmenswebsite hinterlegen. Auch ein QR-Code oder Link reicht bei allgemeinen Umweltaussagen nicht ohne Weiteres aus. Für Händler bedeutet das: Umweltaussage und ihre konkrete Bedeutung gehören zusammen.
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Reichweite von Aussagen. Ein Umweltvorteil darf nicht für das gesamte Produkt behauptet werden, wenn er tatsächlich nur einen Teil davon betrifft.
Ein Beispiel: Besteht lediglich der Bezugsstoff eines Sessels aus Recyclingmaterial, darf daraus nicht der Eindruck entstehen, der gesamte Sessel sei aus Recyclingmaterial hergestellt.
Das Gleiche gilt auf Unternehmensebene. Nutzt ein Unternehmen beispielsweise nur in einem bestimmten Bereich erneuerbare Energien, darf daraus nicht pauschal abgeleitet werden, die gesamte Geschäftstätigkeit erfolge mit erneuerbarer Energie.
Die Faustregel lautet deshalb: So konkret werben, wie der nachweisbare Umweltvorteil tatsächlich reicht.
Besonders streng werden die Vorgaben bei produktbezogenen Aussagen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen. Aussagen, nach denen ein Produkt aufgrund solcher Kompensationsmaßnahmen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf das Klima beziehungsweise die Umwelt habe, sind künftig grundsätzlich unzulässig.
Das betrifft beispielsweise produktbezogene Aussagen wie „klimakompensiert“ oder „mit CO₂-Ausgleich“. Davon zu unterscheiden sind Aussagen eines Unternehmens über Investitionen in Umweltinitiativen oder Kompensationsprojekte. Diese sind nicht automatisch verboten, müssen aber weiterhin den allgemeinen Anforderungen an eine nicht irreführende Werbung entsprechen.
Handlungsbedarf kann außerdem bei Nachhaltigkeitssiegeln bestehen. Künftig dürfen Nachhaltigkeitssiegel grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.
Besonders kritisch sind damit selbst entwickelte Logos oder Kennzeichen, die gegenüber Kundinnen und Kunden den Eindruck eines Nachhaltigkeitssiegels vermitteln.
Für Möbelhäuser lohnt sich deshalb ein genauer Blick: Welche Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegel werden aktuell auf der Website, in Prospekten, auf Preisschildern oder anderen Werbemitteln gezeigt? Und auf welcher Grundlage beruhen sie?
„Bis 2030 klimaneutral“ oder vergleichbare Aussagen über eine zukünftige Umweltleistung dürfen künftig nicht einfach als Ziel formuliert werden. Wer mit einer zukünftigen Umweltleistung wirbt, benötigt unter anderem klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen. Diese müssen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen festgelegt sein. Außerdem ist eine regelmäßige Überprüfung durch unabhängige externe Sachverständige erforderlich.
Wer solche Zukunftsversprechen in seiner Kommunikation verwendet, sollte sie deshalb besonders sorgfältig prüfen.
Bis zum Inkrafttreten am 27. September 2026 bleibt nicht mehr viel Zeit. Eine allgemeine gesetzliche Aufbrauch- oder Umstellungsfrist ist nach den Alliance derzeit vorliegenden Informationen nicht vorgesehen. Wir empfehlen deshalb, die eigene Kundenkommunikation jetzt systematisch durchzugehen:

Unser Tipp: Umweltvorteile konkret benennen
Für die Praxis ergibt sich aus den neuen Vorgaben eine klare Richtung: Umweltvorteile sollten möglichst konkret benannt werden. Entscheidend ist, dass die Aussage tatsächlich zutrifft, ihre Reichweite korrekt wiedergibt und die erforderlichen Informationen dort stehen, wo mit dem Umweltvorteil geworben wird.
Statt ein Möbelstück pauschal als „nachhaltig“ zu bezeichnen, sollte deshalb genau benannt werden, welcher nachweisbare Umweltvorteil gemeint ist.
Veränderungen früh einzuordnen und daraus konkrete Orientierung für den Unternehmensalltag abzuleiten, verstehen wir als wichtigen Teil unserer Aufgabe. Mit dieser Übersicht möchten wir unseren Gesellschaftern die praktische Umsetzung der neuen Anforderungen erleichtern. Die ausführlichen Unterlagen zum ServiCon-Webinar vom 28. April 2026 stehen im Info Pool unter „Dokumente / Rechtliche Themen / Werberecht“ zur Verfügung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.